Damit wird dem Anliegen des Nachbarn, keine überhohe Stützmauer unmittelbar an die Grenze gesetzt zu erhalten, genügend Rechnung getragen. Die Ansicht der Vorinstanz, dass der einzelne, das Höchstmass von 1,80 Metern übersteigende oberste Steinblock am nördlichen Ende der Stützmauer, der 83 cm vom südlichen Ende des in Richtung Nord-Süd, also quer zur Grenze der Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Mauerteils zurückversetzt ist, optisch nicht als Bestandteil des in Richtung Ost-West, also entlang der Grenze der Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Mauerteils in Erscheinung trete, kann aufgrund der bei den Akten liegenden Fotographien geteilt werden.