Die streitgegenständliche Stützmauer, die das zulässige Höchstmass von 1,80 Metern auf einem kurzen Abschnitt geringfügig überschreitet, präsentiert sich demzufolge als der einzig gangbare Weg, die Höhendifferenz von 3,68 Metern auf der sehr kurzen Distanz von 4,5 Metern zu überwinden. Dass diese Höhendifferenz mit einer anderweitigen Planung der zwei Doppeleinfamilienhäuser hätte verringert werden können, ohne dass erhebliche Einbussen im Hinblick auf die Nutzung der Grundstücke resultiert hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.