Der Beschwerdeführer setzt diesen Ausführungen der Vorinstanz nichts (Substanzielles) entgegen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Gelände mit einem Gefälle von 82 % oder mehr (ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen) nicht mehr unbedingt stabil und rutschfest ist. Die streitgegenständliche Stützmauer, die das zulässige Höchstmass von 1,80 Metern auf einem kurzen Abschnitt geringfügig überschreitet, präsentiert sich demzufolge als der einzig gangbare Weg, die Höhendifferenz von 3,68 Metern auf der sehr kurzen Distanz von 4,5 Metern zu überwinden.