Daraus erhelle, dass die Niveaudifferenz im vorliegenden Fall nicht mit einer Böschung habe aufgefangen werden können. Auch eine lediglich 1,80 Meter hohe Stützmauer wäre unzureichend gewesen, denn das Neigungsverhältnis einer von der Oberkante einer 1,80 Meter hohen Stützmauer bis zum Gartenniveau reichenden Böschung hätte 2:2,57 (35 cm Höhe auf einer Tiefe der Stützmauer von 45 cm) betragen und wäre ebenfalls nicht genügend standfest gewesen. 3.1.3.