Wegen dieses Gefälles und der Anordnung und Konzeption der beiden Doppeleinfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. 282 und 1334–1337 habe der südliche Bereich der Parzelle Nr. 1334 auf das Niveau über der Tiefgaragenebene aufgeschüttet werden müssen. Diese Aufschüttung wiederum habe dazu geführt, dass zwischen dem südöstlichen Grenzpunkt zwischen den Parzellen Nr. 1334 und Nr. 1096 auf 413,32 Metern ü. M. und dem Niveau über der Tiefgaragenebene auf 417,00 Metern ü. M. eine Höhendifferenz von 3,68 Metern überwunden werden müsse. Auf eine Distanz von 4,5 Metern ergebe das ein Gefälle von 82 % oder ein Neigungsverhältnis (Höhe: Tiefe) von 2:2,45.