AGVE] 2003, S. 184 f.; zum Ganzen: VGE III/7 vom 24. April 2008 [WBE.2007.216], S. 8 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Gelände auf der in Frage stehenden Parzelle Nr. 1334 sowohl in nord-südlicher als auch in west-östlicher Richtung relativ steil abfalle. Wegen dieses Gefälles und der Anordnung und Konzeption der beiden Doppeleinfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. 282 und 1334–1337 habe der südliche Bereich der Parzelle Nr. 1334 auf das Niveau über der Tiefgaragenebene aufgeschüttet werden müssen.