Der in § 19 Abs. 2 ABauV enthaltene Passus "wo es die Geländeverhältnisse erfordern" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Im Vordergrund steht dabei naturgemäss die Überbaubarkeit eines Grundstücks; könnte wegen ungünstiger Topographie die Baureife gemäss § 32 BauG sonst nicht hergestellt werden, dürfen zu diesem Zweck überhohe Stützmauern erstellt werden. Denkbar ist auch, dass eine solche Stützmauer benötigt wird, um in einem Extremfall einen Vorplatz, Garten usw. anlegen zu können; soll § 19 Abs. 2 Satz 1 ABauV nicht ausgehöhlt werden, müssen derartige