Es kann deshalb insoweit auf die zutreffenden und einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangte darin zum Schluss, § 19 Abs. 1 ABauV sei dahingehend auszulegen, dass zur Absturzsicherung im Sinne der SIA-Norm 358 erforderliche offene Schutzgeländer auf Stützmauern nach der klaren Intention des Verordnungsgebers nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Bestimmung gelten würden und daher nicht an die Gesamthöhe der Stützmauer, auf der sie errichtet würden, anzurechnen seien. Es besteht kein Anlass, von diesem Auslegungsergebnis abzuweichen. Damit bleibt es bei einer Maximalhöhe der umstrittenen Stützmauer von 2,15 Metern. 3. 3.1.