Mit der Frage, ob der auf der Stützmauer angebrachte Maschendrahtzaun bei der Bestimmung der Höhe der Stützmauer zusätzlich zu veranschlagen ist, setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht auseinander. Es kann deshalb insoweit auf die zutreffenden und einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.