Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Höhe der Stützmauer am gewachsenen Terrain vor dem Bau des Doppeleinfamilienhauses zu messen ist. Die für die Errichtung der (nicht bewilligten) Stützmauer vorgenommene Terrainaufschüttung darf in Anwendung von § 13 Abs. 2 ABauV nicht berücksichtigt werden. Eine andere Frage ist, ob auch eine Terrainaufschüttung im Rahmen der bewilligten Böschung ausser Acht zu lassen wäre. Diese Frage ist aber hypothetisch, nachdem die Bauherrschaft die bewilligte Böschung nicht realisiert, sondern direkt eine Projektänderung vorgenommen und die nicht bewilligte Stützmauer erstellt hat. … 2.2.