Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit dem Beschwerdeführer angenommen, dass für die Bestimmung der Höhe der fraglichen Stützmauer auf das gewachsene Terrain, wie es vor dem Bau des am 12. April 2010 bewilligten Doppeleinfamilienhauses bestanden habe, abzustellen sei, und nicht auf die damals bewilligten Terrainveränderungen. Vom tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains auf 414,90 Metern ü. M. aus gemessen sei die Stützmauer am nördlichen Ende 2,15 Meter hoch. … 2.1.2.