Das habe umgekehrt zur Folge, dass seine Haustüre von der B.-Strasse aus ebenfalls nur auf sehr kurze Distanz einsehbar sei, was ihm unter dem Aspekt der Einbruchsicherheit Sorgen bereite, zumal Betonbrüstung und Stützmauer die Beleuchtung durch die Strassenlaterne schmälerten. Das könne auch zu Unfällen auf der auf seinem Grundstück entlang der Stützmauer verlaufenden Aussentreppe führen, für die er haftbar gemacht werde. Zu erwähnen sei schliesslich, dass er sich durch die schiere Höhe der Stützmauer und dem darauf noch angebrachten Maschendrahtzaun wie in einem Gefängnis fühle. 2. 2.1.