So habe er vor der Überbauung des Nachbargrundstücks die B.- Strasse von seiner Haustür aus auf ca. 50 bis 60 Meter Distanz einsehen können. Mit der 18 Meter langen Betonbrüstung (über der Tiefgarage) habe sich die Sichtdistanz auf zehn Meter und mit der nun auch noch bewilligten Stützmauer auf fünf Meter verringert. Das habe umgekehrt zur Folge, dass seine Haustüre von der B.-Strasse aus ebenfalls nur auf sehr kurze Distanz einsehbar sei, was ihm unter dem Aspekt der Einbruchsicherheit Sorgen bereite, zumal Betonbrüstung und Stützmauer die Beleuchtung durch die Strassenlaterne schmälerten.