Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Stützmauer und die in diesem Bereich mit der Neugestaltung der Umgebung verbundenen Terrainveränderungen. Nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu schliessen, hält er die Errichtung einer Stützmauer, die sich teilweise mehr als zwei Meter über das gewachsene Terrain erhebe, für unzulässig. Seine Aussicht werde dadurch massiv eingeschränkt. So habe er vor der Überbauung des Nachbargrundstücks die B.- Strasse von seiner Haustür aus auf ca. 50 bis 60 Meter Distanz einsehen können.