Stützmauer – Bei einem nachträglichen Baugesuch wird die Höhe der Baute ab dem Terrain zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute gemessen (Erw. 2.1.1. f.). – Erforderliche offene Schutzgeländer (Maschendrahtzaun) zählen bei der Berechnung der Stützmauerhöhe nicht mit (Erw. 2.2). – Zulässigkeit höherer Stützmauern, wenn die Bedürfnisse objektiv begründbar sind; Zurückversetzung im Mauerabschnitt, wo das Höchstmass überschritten ist (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/151 vom 19. Dezember 2013 (WBE.2012.475) Aus den Erwägungen I. … 3.