{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_St-tzmauer_2013-12-19.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-12-19-stuetzmauer-vge.pdf", "Checksum": "8e956ab393036eedb94f680c05e04917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Stützmauer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Bei einem nachträglichen Baugesuch wird die Höhe der Baute ab dem Terrain zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute gemessen (Erw. 2.1.1. f.). – Erforderliche offene Schutzgeländer (Maschendrahtzaun) zählen bei der Berechnung der Stützmauerhöhe nicht mit (Erw. 2.2). – Zulässigkeit höherer Stützmauern, wenn die Bedürfnisse objektiv begründbar sind; Zurückversetzung im Mauerabschnitt, wo das Höchstmass überschritten ist (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:59", "Checksum": "5d441ba91ce47b232289c6cff7b4a3dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 19.12.2013\nRegeste:\n– Bei einem nachträglichen Baugesuch wird die Höhe der Baute ab dem Terrain zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute gemessen (Erw. 2.1.1. f.). – Erforderliche offene Schutzgeländer (Maschendrahtzaun) zählen bei der Berechnung der Stützmauerhöhe nicht mit (Erw. 2.2). – Zulässigkeit höherer Stützmauern, wenn die Bedürfnisse objektiv begründbar sind; Zurückversetzung im Mauerabschnitt, wo das Höchstmass überschritten ist (Erw. 3).\n\nStützmauer\n– Bei einem nachträglichen Baugesuch wird die Höhe der Baute ab dem Terrain zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute gemessen (Erw. 2.1.1. f.).\n– Erforderliche offene Schutzgeländer (Maschendrahtzaun) zählen bei der Berechnung der\nStützmauerhöhe nicht mit (Erw. 2.2).\n– Zulässigkeit höherer Stützmauern, wenn die Bedürfnisse objektiv begründbar sind; Zurückversetzung im Mauerabschnitt, wo das Höchstmass überschritten ist (Erw. 3)\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/151 vom 19. Dezember 2013 (WBE.2012.475)\n\nAus den Erwägungen\n\nI. …\n\n3.\n\nAm 1. September 2011 ist die Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) in Kraft getreten (§ 62 BauV), mit welcher die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994\n(ABauV; SAR 713.111) aufgehoben wurde (vgl. AGS 2011/4-2, S. 33). Der Bau der streitgegenständlichen Stützmauer und das nachträgliche Baugesuch erfolgten vor dem 1. September 2011;\nauch hat auf Gemeindeebene noch keine Anpassung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der\nIVHB stattgefunden; entsprechend den Übergangsbestimmungen ist die vorliegende Sache daher\nnach der ABauV zu beurteilen (vgl. § 63 Abs. 1 lit. a BauV; § 64 Abs. 1 BauV).\n\nII.\n\n1. …\n\n1.2.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Stützmauer und die in diesem Bereich mit\nder Neugestaltung der Umgebung verbundenen Terrainveränderungen. Nach seinen Ausführungen\nin der Beschwerdeschrift zu schliessen, hält er die Errichtung einer Stützmauer, die sich teilweise\nmehr als zwei Meter über das gewachsene Terrain erhebe, für unzulässig. Seine Aussicht werde\ndadurch massiv eingeschränkt. So habe er vor der Überbauung des Nachbargrundstücks die B.-\nStrasse von seiner Haustür aus auf ca. 50 bis 60 Meter Distanz einsehen können. Mit der 18 Meter\nlangen Betonbrüstung (über der Tiefgarage) habe sich die Sichtdistanz auf zehn Meter und mit der\nnun auch noch bewilligten Stützmauer auf fünf Meter verringert. Das habe umgekehrt zur Folge,\ndass seine Haustüre von der B.-Strasse aus ebenfalls nur auf sehr kurze Distanz einsehbar sei, was\nihm unter dem Aspekt der Einbruchsicherheit Sorgen bereite, zumal Betonbrüstung und Stützmauer\ndie Beleuchtung durch die Strassenlaterne schmälerten. Das könne auch zu Unfällen auf der auf\nseinem Grundstück entlang der Stützmauer verlaufenden Aussentreppe führen, für die er haftbar\ngemacht werde. Zu erwähnen sei schliesslich, dass er sich durch die schiere Höhe der Stützmauer\nund dem darauf noch angebrachten Maschendrahtzaun wie in einem Gefängnis fühle.\n\n2.\n\n2.1.\n\nNach § 19 Abs. 1 lit. a ABauV dürfen Stützmauern nicht höher sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, soweit eine Gemeinde – wie die Gemeinde M. – nichts anderes festlegt. Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob mit dem niedriger gelegenen Terrain das gewachsene Terrain\nvor dem Bau des Doppeleinfamilienhauses, das heutige Terrain oder der am 12. April 2010 rechtskräftig bewilligte Terrainverlauf gemeint ist.\n\n2.1.1.\n\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit dem Beschwerdeführer angenommen, dass für\ndie Bestimmung der Höhe der fraglichen Stützmauer auf das gewachsene Terrain, wie es vor dem\nBau des am 12. April 2010 bewilligten Doppeleinfamilienhauses bestanden habe, abzustellen sei,\nund nicht auf die damals bewilligten Terrainveränderungen. Vom tiefsten Punkt des gewachsenen\nTerrains auf 414,90 Metern ü. M. aus gemessen sei die Stützmauer am nördlichen Ende 2,15 Meter\nhoch. …\n\n2.1.2.\n\nIm Ergebnis ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Höhe der Stützmauer am gewachsenen\nTerrain vor dem Bau des Doppeleinfamilienhauses zu messen ist. Die für die Errichtung der (nicht\nbewilligten) Stützmauer vorgenommene Terrainaufschüttung darf in Anwendung von § 13 Abs. 2\nABauV nicht berücksichtigt werden. Eine andere Frage ist, ob auch eine Terrainaufschüttung im\nRahmen der bewilligten Böschung ausser Acht zu lassen wäre. Diese Frage ist aber hypothetisch,\nnachdem die Bauherrschaft die bewilligte Böschung nicht realisiert, sondern direkt eine Projektänderung vorgenommen und die nicht bewilligte Stützmauer erstellt hat. …\n\n2.2.\n\nMit der Frage, ob der auf der Stützmauer angebrachte Maschendrahtzaun bei der Bestimmung der\nHöhe der Stützmauer zusätzlich zu veranschlagen ist, setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht auseinander. Es kann deshalb insoweit auf die zutreffenden\nund einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangte darin zum Schluss, § 19 Abs. 1 ABauV sei dahingehend auszulegen, dass zur Absturzsicherung im Sinne der SIA-Norm 358 erforderliche offene Schutzgeländer auf Stützmauern nach der\nklaren Intention des Verordnungsgebers nicht als Einfriedungen im Sinne dieser Bestimmung gelten\nwürden und daher nicht an die Gesamthöhe der Stützmauer, auf der sie errichtet würden, anzurechnen seien. Es besteht kein Anlass, von diesem Auslegungsergebnis abzuweichen. Damit bleibt es\nbei einer Maximalhöhe der umstrittenen Stützmauer von 2,15 Metern.\n\n3.\n\n3.1.\n\n"}