Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne und Vorschriften beseitigt werden. (…) Nach § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzung nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegen stehen.