{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2006-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Sondernutzungsplanun_2006-03-29.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2006-03-29-sondernutzungsplanung-ebvu.pdf", "Checksum": "15f53e964fa53fbcde0fb6e8855c6bfc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Sondernutzungsplanung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.03.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.03.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.03.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nSondernutzungsplanung\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:22", "Checksum": "9d9142cf4cc36794c488f798132135ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.03.2006\nRegeste:\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\nSondernutzungsplanung\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des Allgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\n\nSondernutzungsplanung\nTeile eines Sondernutzungsplans, die gegen zwingende Festsetzungen des\nAllgemeinen Nutzungsplans verstossen, sind gesetzeswidrig und daher ungültig.\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. März 2006 i.S. S. gegen Baukonsortium M. und\nGemeinderat Mellingen\n\nSachverhalt\n\nDer Allgemeine Nutznungsplan der Gemeinde Mellingen von 1994 beschränkt die Geschosszahl für die Zonen W3 und WG3 auf drei Geschosse. Ein viertes Geschoss ist einzig\nin der WG3 möglich, wenn ein Sondernutzungsplan dies so vorsieht. Vor der Beschwerdeinstanz stellte sich die Frage, ob der Sondernutzungsplan «Kreuzzelg» von 1979, der noch\nunter altem Recht erlassen worden war und für das Baugrundstück in der W3 viergeschossige Bauten zulässt, gültig bleibt.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\nIn einem nächsten Schritt ist somit zu untersuchen, ob in der betreffenden Zone vier Vollgeschosse zulässig sind.\nDer Gestaltungsplan «Kreuzzelg» umfasst ein Gebiet, in welchem gemäss Grundnutzung\n(W3) drei Geschosse zugelassen sind. Er wurde vom Grossen Rat am 20. Juni 1981 genehmigt. Nach § 7 der dazu geltenden Spezialbauvorschriften wird die maximale Geschosszahl für jede Baufläche festgelegt und im Plan eingetragen. Für die Baufläche 7 sind gemäss\nSituationsplan vier Geschosse zulässig. (…)\nNach § 168 Abs. 1 BauG bleiben die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Nutzungspläne sowie Nutzungs- und Ausführungsvorschriften des Kantons und der Gemeinden\nin Kraft, so weit sie dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht nicht widersprechen. Kanton\nund Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne und Vorschriften beseitigt werden. (…)\nNach § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen und\n–vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzung nicht übermässig beeinträchtigt wird\nund keine überwiegenden Interessen entgegen stehen. So weit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne gemäss § 3 Abs. 2 ABauV von den allgemeinen Nutzungsplänen und –vorschriften u.a. bezüglich der Baumasse abweichen (höchstens jedoch\num ein zusätzliches Geschoss).\nGemäss § 18 Abs. 3 BNO vom 24. März 1994/26. November 1996 kann der Gemeinderat in\nden WG-Zonen im Rahmen der Sondernutzungsplanung ein zusätzliches Geschoss bewilligen, wenn dadurch das Quartier- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. In der Zone W3, in\nwelcher das Gebiet Kreuzzelg … liegt, wird kein zusätzliches Geschoss zugelassen. Dass\nder Gemeinderat beim Erlass der neuen Nutzungsplanung vor 10 Jahren nur in den Wohnund Gewerbezonen ein zusätzliches Geschoss zulassen wollte, nicht aber in den Wohnzonen, hängt damit zusammen, dass der Gemeinderat in den reinen Wohngebieten bessere\nLichtverhältnisse und damit eine bessere Wohnqualität schaffen wollte als in den gemischten\nZonen. Eine solche Massnahme ist aus raumplanerischer Sicht nicht zu beanstanden. Den\nGemeinden steht im Übrigen auch auf Grund der Gemeindeautonomie ein weites Ermessen\nbeim Erlass von Zonenvorschriften zu. (…)\nDer Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der Genehmigung der Bau- und\nNutzungsordnung sowie des Zonenplanes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er\nmit höherrangigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auffassung, dass\nder Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er formell nie aufgehoben wurde. Nach\ndem klaren Wortlaut von § 168 Abs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle\nAufhebung.\n–2–\n\nSomit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen realisiert werden.\n\nStichwörter: Sondernutzungsplanung\n"}