3.1. geäussert hat, dürfte die Immissionsklage der Beschwerdeführerin nach wie vor hängig sein. Demnach wird sich der Gemeinderat nun im Rahmen der eventualiter eingereichten Immissionsklage mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reflexionen der erstellten Solaranlage auseinanderzusetzen haben und auch die Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips überprüfen müssen. Diesbezüglich wird der Gemeinderat darauf hingewiesen, dass sich allenfalls eine öffentliche Ausschreibung des hängigen Immissionsverfahrens anbieten könnte, sofern er davon auszugehen hätte, dass noch weitere Nachbarn durch die Reflexionen der vorliegenden Solaranlage betroffen sein könnten.