32a Abs. 1 RPV eben gerade nicht bedeutet, dass die erstellte Solaranlage auch sämtlichen ma- teriell-rechtlichen Voraussetzungen genügt, sie mithin rechtmässig erstellt wurde, weshalb eine nachträgliche Überprüfung zulässig sein muss (vgl. ARE, S. 16). Dabei trägt die Bauherrschaft das Risiko eines nachträglichen Verfahrens.