Nach Prüfung sämtlicher Kriterien gelangt die Rechtsmittelinstanz damit insgesamt ebenfalls zur Auffassung, dass die umstrittene Fotovoltaikanlage die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt. Das Vorgehen des Gemeinderats, die inzwischen erstellte Solaranlage ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahren im Meldeverfahren zuzulassen, ist somit nicht zu beanstanden.