Solaranlagen auf Flachdächern ist demnach zu beachten, dass sie sich der Geometrie des Gebäudes unterordnen und das gestalterische Erscheinungsbild der Fassaden nur gering beeinträchtigen. Aufgeständerte Anlagen sollen zudem parallel zur Dachkante montiert sein (vgl. BVU, Ziff. 2.3.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt die Anlage als kompakt zusammenhängend im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV.