Solarthermische Anlagen, Ausgabe März 2018, Ziff. 2.2 und 3.3). In der Lehre wird jedoch teilweise die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen der zusammenhängenden kompakten Fläche und der Höhenbeschränkung von 20 cm dazu führten, dass in der praktischen Anwendung Solaranlagen auf Flachdächern vom Privileg der Baubewilligungsfreiheit faktisch ausgenommen seien (GIOVANNINI, Rz. 5.295, JÄGER, S. 9).