In Bezug auf den Kanton Aargau werden in der Broschüre "Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung" des BVU im Kapitel 2 Gestaltungsgrundsätze beschrieben, nach welchen eine Anlage als genügend angepasst im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV gilt. Selbst wenn die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Art. 18a Abs. 4 RPG), ist die gestalterische Einpassung dennoch wichtig, da Solaranlagen die Wahrnehmung von Gebäuden und Siedlungen durchaus beeinflussen (BVU, Ziff. 2).