Schliesslich gilt eine Solaranlage auf einem Dach laut Art. 32a Abs. 1 lit. d RPV nur dann als genügend angepasst, wenn sie als kompakte Fläche zusammenhängt. Auch diese Voraussetzung erweist sich als auslegungsbedürftig. Ihr Zweck liegt darin, ein möglichst ruhiges und damit gut eingepasstes Erscheinungsbild zu erreichen (Swissolar, S. 21). Eine kompakte zusammenhängende Fläche liegt bei einem klassischen Satteldach in der Regel dann vor, wenn die Solaranlage rechteckig und parallel zur Dachfläche angeordnet wird, da sie in diesem Fall optisch als gut integriert wahrgenommen wird (ARE, S. 15; JÄGER, S. 10).