Ergänzend ist jedoch noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn die Rechtsmittelinstanz vorliegend zum Schluss gelangen würde, dass die umstrittene Solaranlage die Vorgabe der reflexionsarmen Ausführung nach dem Stand der Technik nicht erfüllt, würde dies nicht dazu führen, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen wäre, solange die übrigen Voraussetzungen des Meldeverfahrens eingehalten sind. Damit wären lediglich immissionsrechtliche Anliegen der Beschwerdeführerin zu prüfen, welche auf andere, einfachere Art auch mittels Immissionsklage geltend gemacht werden könnten