Entsprechend sind nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Meldeverfahrens grundsätzlich keine weiteren Massnahmen zur Verminderung der Reflexionen zu überprüfen. Wie einleitend ebenfalls ausgeführt wurde, trägt die Bauherrschaft, welche das Meldeverfahren dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorgezogen hat, dabei das Risiko, eine bereits erstellte Anlage, welche den Kriterien des Vorsorgeprinzips nicht genügt bzw. die Voraussetzungen des Meldeverfahrens zwar erfüllt, aber trotzdem übermässige Immissionen verursacht, in einem späteren Verfahren allenfalls anpassen zu müssen … (vgl. Swissolar, S. 26; ABEGG/DÖRIG, Energiekompass, S. 37 und S. 49 f.).