Wie eingangs bereits erläutert wurde, soll das Meldeverfahren im Vergleich zum Baubewilligungsverfahren von deutlich geringerem Aufwand sein. Entsprechend sind nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Meldeverfahrens grundsätzlich keine weiteren Massnahmen zur Verminderung der Reflexionen zu überprüfen.