4 von 7 der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" nicht mit Blendungsfreiheit gleichzusetzen (vgl. Swissolar, S. 12). Entsprechend kann die montierte Fotovoltaikanlage im vorliegenden Fall nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht.