11 Abs. 2 USG). Das Vorsorgeprinzip des USG verpflichte demnach dazu, bei der Installation von Solaranlagen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Dies gelte auch dann, wenn Sonnenkollektoren keiner Baubewilligung bedürfen, mithin im Meldeverfahren zugelassen werden können (BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 6.5; GIOVANNINI, Rz. 5.297 ff.; Swissolar, S. 12; vgl. JÄGER, S. 10).