Auch das Bundesgericht hatte sich bereits mit den umweltrechtlichen Aspekten der Blendwirkung einer Solaranlage zu befassen. Dabei hielt es fest, dass als Einwirkung nach Art. 7 USG auch Strahlen gelten, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden, worunter auch das durch eine Solaranlage reflektierte Sonnenlicht falle (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 5.2). Grundsätzlich seien Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG).