Als auslegungsbedürftig erweist sich die dritte Voraussetzung, wonach eine Solaranlage "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt werden muss (Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV). Grundsätzlich erfasst der Stand der Technik, was in technischer Hinsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt – also an einer bestimmten Position auf der Entwicklungslinie einer mehr oder weniger dynamisch voranschreitenden Technologie – zur Lösung eines bestimmten technischen Problems zumindest bekannt ist. (URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Standes der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, in: Umweltrecht in der Praxis, 3 | 2015, Ziff. II/1 S. 186).