Insofern sind meldepflichtige Solaranlagen auch nicht materiell privilegiert, sie dürfen nachträglich durch die Baupolizeibehörde kontrolliert werden und müssen angepasst oder gar entfernt werden, wenn sie die massgebenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften nicht einhalten (vgl. Swissolar, S. 20). Da die Nachbarn im Rahmen des Meldeverfahrens nicht miteinbezogen werden, bleibt es ihnen gerade auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie unbenommen, eine im Meldeverfahren zugelassene Solaranlage nachträglich zur Anzeige zu bringen und diese von der zuständigen Baupolizeibehörde auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden