2 von 7 einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine nachtägliche Überprüfung soll jedoch ausdrücklich möglich bleiben, nachdem ein Verzicht auf die Baubewilligungspflicht nicht auch automatisch deren materielle Rechtmässigkeit bedeutet (ARE, S. 16). Insofern sind meldepflichtige Solaranlagen auch nicht materiell privilegiert, sie dürfen nachträglich durch die Baupolizeibehörde kontrolliert werden und müssen angepasst oder gar entfernt werden, wenn sie die massgebenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften nicht einhalten (vgl. Swissolar, S. 20).