Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist fest sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind (Art. 32a Abs. 3 RPV). Gemäss § 49a Abs. 3 und 4 BauV sind baubewilligungsfreie Solaranlagen im Kanton Aargau dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular zu melden. Der Meldung ist ein Ansichtsplan des Gebäudes mit der geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt.