Weiter muss die meldepflichte Solaranlage auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ANDREAS ABEGG/LEONIE DÖRIG, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, Schriften zum Energierecht 5, Zürich/St. Gallen 2017, S. 45;