Gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG sieht § 49a Abs. 1 BauV jedoch vor, dass Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen ebenso baubewilligungsfrei sind, selbst wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. Einschränkend legt das kantonale Recht hingegen basierend auf der Kompetenznorm Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG fest, dass Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Alt- stadt- oder Kernzonen, einer Baubewilligung bedürfen (§ 49a Abs. 2 BauV).