32a Abs. 1 RPV den unbestimmten Rechtsbegriff der genügenden Anpassung mit relativ präzisen Anforderungen an die Konstruktion und die Gestaltung der Solaranlagen (vgl. CHRISTOPH JÄGER, Solaranlagen, in: Raum & Umwelt, November 6/2014, S. 9). Demnach gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen.