Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren – Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3) – Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2). – Als "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung (Erw. 4.3.4, 4.4) – Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage.