{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Solaranlagen-auf-Fla_2020-02-14.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-02-14-solaranlage.pdf", "Checksum": "22b1b943f74e9dfbbbe0e5f5e2b90aff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Solaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.02.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.02.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.02.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen. - Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen. - Als \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung - Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, \"als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:13", "Checksum": "67bb97e4a71e584564de38044075ece9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 14.02.2020\nRegeste:\nMöglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen. - Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf, wird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen. - Als \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten Module mit behandelter Glasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung - Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte Solaranlage. Das Erfordernis, \"als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn die Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und sich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet ist.\n\nSolaranlagen auf Flachdächern, Meldeverfahren\n– Möglichkeit der nachträglichen baupolizeilichen Überprüfung von im Meldeverfahren erstellten Solaranlagen (Erw. 4.2.1–4.2.3)\n– Das Maximalmass von 20 cm, um welches die Solaranlage über die Dachfläche ragen darf,\nwird bei einem Flachdach ab Oberkante der Flachdachbrüstung gemessen (Erw. 4.3.2).\n– Als \"nach dem Stand der Technik reflexionsarm\" ausgeführt gelten Module mit behandelter\nGlasoberfläche. Jederzeitige Zulässigkeit einer Immissionsklage bei störender Blendung\n(Erw. 4.3.4, 4.4)\n– Das Meldeverfahren ist ebenfalls anwendbar für eine auf einem Flachdach aufgeständerte\nSolaranlage. Das Erfordernis, \"als kompakte Fläche zusammen(zu)hängen\", ist erfüllt, wenn\ndie Module parallel zur Dachkante verlaufen, in zusammenhängenden Reihen stehen und\nsich so eine strukturierte Gliederung ergibt, die der Geometrie des Gebäudes untergeordnet\nist (Erw. 4.3.5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 14. Februar 2020\n(EBVU 19.215)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.1\n\nDamit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss\nsie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1 RPV\nerfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der Landwirtschafts- oder Bauzone liegen und auf einem\nGebäudedach angebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln (Art. 18a Abs. 3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass\nsich die Solaranlage als genügend angepasst erweist. … Dabei konkretisiert Art. 32a Abs. 1 RPV\nden unbestimmten Rechtsbegriff der genügenden Anpassung mit relativ präzisen Anforderungen an\ndie Konstruktion und die Gestaltung der Solaranlagen (vgl. CHRISTOPH JÄGER, Solaranlagen, in:\nRaum & Umwelt, November 6/2014, S. 9). Demnach gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie:\n\na. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;\nb. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;\nc. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und\nd. als kompakte Fläche zusammenhängen.\n\nGestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG sieht § 49a Abs. 1 BauV jedoch vor, dass Solaranlagen auf\nGebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen ebenso baubewilligungsfrei sind, selbst wenn\nsie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen. Einschränkend legt das kantonale Recht hingegen basierend auf der Kompetenznorm Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG fest, dass Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das\nOrts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Alt-\nstadt- oder Kernzonen, einer Baubewilligung bedürfen (§ 49a Abs. 2 BauV). Zudem sind konkrete\nGestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter\nSchutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Art. 32a Abs. 1 RPV.\n\nWeiter muss die meldepflichte Solaranlage auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsprechen, mithin sämtliche Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit\nder Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision\nder Raumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ANDREAS ABEGG/LEONIE DÖRIG, Koordinationspflichtige\nBauvorhaben bei Schutzobjekten, Schriften zum Energierecht 5, Zürich/St. Gallen 2017, S. 45; dieselben, Energiekompass: Schritt für Schritt durch die Planungs- und Bewilligungsverfahren, in: Raum\n& Umwelt, September 3/2019, S. 37 Ziff. 3.1.2). Für die Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Solaranlagen gibt Art. 18a Abs. 4 RPG vor, dass das Interesse an der Nutzung der Solarenergie grundsätzlich schwerer zu gewichten ist, als das Interesse an den ästhetischen Anliegen\nder Raumplanung. Dies ist jedoch im Einzelfall abzuwägen.\n\n4.2.2\n\nBewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom\nkantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist fest\nsowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind (Art. 32a Abs. 3 RPV). Gemäss\n§ 49a Abs. 3 und 4 BauV sind baubewilligungsfreie Solaranlagen im Kanton Aargau dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular zu melden. Der Meldung ist ein Ansichtsplan des Gebäudes mit\nder geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine\nEinwände erhebt.\n\n"}