Die anwendbaren Richtlinien verbieten – wie der Beschwerdeführer bemerkt – Aufdachanlagen nicht absolut. Denkbar ist, dass die technische Entwicklung auf diesem Gebiet auch in Bezug auf die Einpassung Verbesserungen bringen wird, so dass bestimmte Aufdachanlagen in Schutzzonen bewilligungsfähig werden. Ferner sind Situationen denkbar, wo eine Aufdachanlage kaschiert ist oder auf einem Dachfeld liegt, das den Blicken der Öffentlichkeit entzogen ist, und so das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Stichwörter: Fotovoltaikanlage