Ähnliche Formulierungen enthält auch das kantonale Merkblatt "Solaranlagen; Grundlagen zur Erstellung", Fassung von November 2016, auf das die BNO pauschal verweist (§ 9 Abs. 4 BNO). Im Merkblatt heisst es (S. 18, Ziff. 3.1; S 20 Ziff. 3.2.2): Werden Solaranlagen auf schutzwürdigen und geschützten Objekten oder in Schutzgebieten geplant, gelten erhöhte Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Integration. Die Wahrung der öffentlichen Interessen in Bezug auf eine qualitätsvolle bauliche, denkmal- und ortsbildgerechte Umsetzung steht dabei im Vordergrund.