Gemäss kommunalem Recht umfasst die Kernzone K2, wo die Bauparzelle liegt, die alten Dorfteile, die in ihrer charakteristischen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind. Bauvorhaben dürfen den vorhandenen Dorfcharakter nicht verändern; es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben (§ 11 BNO).