Bloss untergeordnete Veränderungen des Erscheinungsbilds müssen hingenommen werden und können einen Bauabschlag nicht rechtfertigen. Eine allfällige negative Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbilds darf bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 und 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016, Erw. 6.6; 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 3.3 sowie 1C_311/2012 vom 28. August 2013, Erw. 5.3). 3.2