Auf Schutzzonen – wie hier eine vorliegt – ist Art. 18a RPG mit den präzisierenden bundesrätlichen Verordnungsvorschriften zu den bewilligungsfreien Solaranlagen hingegen nicht direkt anwendbar (vgl. Art. 32a RPV). Doch ist auch für diese Zonen der der bundesgesetzlichen Bestimmung zugrunde liegende Förderungszweck zu berücksichtigen. So darf nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Solaranlage das Orts- oder Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt und deshalb nicht bewilligt werden kann. Bloss untergeordnete Veränderungen des Erscheinungsbilds müssen hingenommen werden und können einen Bauabschlag nicht rechtfertigen.