In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hiessen die Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut. Dieser befreit Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht (Abs. 1) und erklärt, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Abs. 4). Art. 18a Abs. 2 RPG räumt dem kantonalen Gesetzgeber allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ein, und Abs. 3 statuiert für Kultur- und Naturdenkmäler eine Ausnahme.