{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2017-02-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Solaranlage_2017-02-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2017-02-03-2-fotovoltaikanlage.pdf", "Checksum": "fb8adf2b243c5fcb0ad27b2aff96f951"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Solaranlage"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.02.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.02.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.02.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn sie – anders als eine Indachanlage – die Dachgestaltung stark unruhig macht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:16", "Checksum": "c051774286dc37e53b71e0d4e50148a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.02.2017\nRegeste:\nUnzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn sie – anders als eine Indachanlage – die Dachgestaltung stark unruhig macht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt\n\nSolaranlage\n– Unzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn sie – anders als\neine Indachanlage – die Dachgestaltung stark unruhig macht und das Ortsbild wesentlich\nbeeinträchtigt\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Februar 2017 (BVURA.16.533)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Bauvorhaben\n\nDer Beschwerdeführer will auf seinem Gebäude an der Hauptstrasse (Parzelle 853) eine 67 m2 grosse Aufdach-Fotovoltaikanlage mit insgesamt 41 Modulen realisieren. Die einen Module (2x16) sollen\nin zwei Reihen im oberen Bereich des Hauptdachs, die anderen (3x3) auf dem Wintergartenvorbau\nangebracht werden.\n\nDie Gemeinde hat eine Baubewilligung verweigert mit der Begründung, dass es in der Kernzone nur\nIndachanlagen gebe und Aufdachanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt würden.\nDer Beschwerdeführer hingegen hält den Entscheid für bundesrechtswidrig und aus Kosten- und\nEnergieeffizienzgründen für unverhältnismässig. Auch würde die geplante Anlage optisch nicht stören.\n\n3. Rechtliche Grundlagen\n\n3.1\n\nDie Bauparzelle liegt in der Kernzone K2.\n\nEs handelt sich dabei um eine Schutzzone, wo das Erstellen von Solaranlagen der Baubewilligungspflicht unterliegt (Art. 9 Abs. 4 BNO, § 49a Abs. 2 BauV, Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG).\n\nBei der Beurteilung der Zulässigkeit von Solaranlagen sind allgemein die Bestrebungen des Bundesgesetzgebers zu beachten, solche Anlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Der\nBund hat im Raumplanungsgesetz auf den 1. Januar 2008 hin einen Art. 18a eingefügt. Dieser verlangt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte\nSolaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hiessen\ndie Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut. Dieser befreit Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen von der Baubewilligungspflicht (Abs. 1) und erklärt, dass die Interessen an\nder Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Abs. 4). Art. 18a Abs. 2 RPG räumt dem kantonalen Gesetzgeber allerdings einen\ngewissen Gestaltungsspielraum ein, und Abs. 3 statuiert für Kultur- und Naturdenkmäler eine Ausnahme.\n\nAuf Schutzzonen – wie hier eine vorliegt – ist Art. 18a RPG mit den präzisierenden bundesrätlichen\nVerordnungsvorschriften zu den bewilligungsfreien Solaranlagen hingegen nicht direkt anwendbar\n(vgl. Art. 32a RPV). Doch ist auch für diese Zonen der der bundesgesetzlichen Bestimmung zugrunde liegende Förderungszweck zu berücksichtigen. So darf nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Solaranlage das Orts- oder Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt und\ndeshalb nicht bewilligt werden kann. Bloss untergeordnete Veränderungen des Erscheinungsbilds\nmüssen hingenommen werden und können einen Bauabschlag nicht rechtfertigen. Eine allfällige\nnegative Präjudizierung für die Folgeentwicklung des Ortsbilds darf bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 und 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016,\nErw. 6.6; 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 3.3 sowie 1C_311/2012 vom 28. August 2013, Erw.\n5.3).\n\n3.2\n\nGemäss kommunalem Recht umfasst die Kernzone K2, wo die Bauparzelle liegt, die alten Dorfteile,\ndie in ihrer charakteristischen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind. Bauvorhaben dürfen den vorhandenen Dorfcharakter nicht verändern; es ist eine gute Gesamtwirkung\nanzustreben (§ 11 BNO).\n\nBei Solaranlagen ist – nebst der Anordnung auf dem Dach und der Integration ins Ortsbild – namentlich die Integration in das Dach ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Einordnung (§ 53\nAbs. 2 lit. c BNO). Das \"Merkblatt für Solaranlagen in Kernzonen\" vom 8. August 2011, das der Gemeinderat am 15. August 2011 beschlossen hat, formuliert für alle Kernzonen namentlich folgende\nGestaltungskriterien:\n Die Anlagen sollen sich der optischen Erscheinung am Gebäude unterordnen und gestalterisch gut in die bestehende Umgebung einfügen.\n…\n Zu bevorzugen sind wenn möglich, insbesondere bei Neubausituationen und Dacherneuerungen, in die Dachhaut integrierte Anlagen.\n\nÄhnliche Formulierungen enthält auch das kantonale Merkblatt \"Solaranlagen; Grundlagen zur Erstellung\", Fassung von November 2016, auf das die BNO pauschal verweist (§ 9 Abs. 4 BNO). Im\nMerkblatt heisst es (S. 18, Ziff. 3.1; S 20 Ziff. 3.2.2):\nWerden Solaranlagen auf schutzwürdigen und geschützten Objekten oder in Schutzgebieten\ngeplant, gelten erhöhte Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Integration. Die Wahrung\nder öffentlichen Interessen in Bezug auf eine qualitätsvolle bauliche, denkmal- und ortsbildgerechte Umsetzung steht dabei im Vordergrund. Das Projekt sollte das Objekt nicht wesentlich\nbeeinträchtigen, und die historisch-bauliche Situation muss für die Montage einer Solaranlage\ntauglich sein.\n3.2.2 Geometrische Ausgestaltung\n…\n Die Flächenanteile der Solaranlagen stehen in einem untergeordneten Verhältnis zum Objekt und zur Umgebung.\n…\n Der bündige Einbau der Kollektoren oder Panels in die Bedachung (Indachanlage) soll angestrebt werden, damit ihre Oberfläche die Dachverkleidung nicht überragt. Wird die Anlage auf die Dachoberfläche montiert, ist die kastenartige Wirkung zu berücksichtigen.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1\n\n"}