Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Aufschüttungen auch mit dem kommunalen Recht vereinbar sind. Immerhin sei erwähnt, dass gemäss § 54 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde G. vom 12. Dezember 1986 (vom Grossen Rat genehmigt am 8. November 1988; BNO) Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen dienen, unstatthaft sind. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot (beispielsweise für nur geringfügige Terrainveränderungen) sieht die BNO der Gemeinde G. nicht vor." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 834) vom 20.04.1994