b) Die vorgesehene Aufschüttung dient nun weder dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen, sondern trägt vielmehr zu ihrer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung bei. Sodann wird der geschützte Waldrand durch die Zuschüttung des Grabens beeinträchtigt und in seinem biologischen Wert reduziert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer des Baudepartements vom 12. Januar 1993, act. 5). Der zu beurteilenden Auffüllung stehen somit überwiegende Interessen entgegen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Aufschüttungen auch mit dem kommunalen Recht vereinbar sind.