Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach der Praxis des Regierungsrates dann zulässig, wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft mit relativ wenig Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden können (z.B. Ermöglichung einer direkten Zufahrt anstelle eines langen Umweges durch eine punktuelle Aufschüttung). Unstatthaft sind Geländeveränderungen, die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchtigung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen